
Corona - Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung
Die Infektionszahlen in Deutschland sinken, nun geht es darum, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen. Dazu hat sich die Bundesregierung in der 23. Kalenderwoche auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket mit einem Volumen von 130 Mrd. Euro geeinigt. Allerdings bleibt abzuwarten, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich in Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Geplant sind unter anderem diese steuerlichen Maßnahmen:
- Vom 1. Juli bis Jahresende soll der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden.
- Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. bei Zusammenveranlagung auf 10 Mio. Euro erhöht werden. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage.
- Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Faktor 2,5 in den Steuerjahren 2020 und 2021.
- Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften.
- Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags.
- Erhöhung des Freibetrages für die existierenden Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer von 100.000,00 Euro auf 200.000,00 Euro.
- Gewährung eines einmaligen Kinderbonus von 300,00 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind. Dieser Bonus soll mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet werden. Zudem wird er nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
- Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von derzeit 1.908,00 Euro auf 4.000,00 Euro für die Jahre 2020 und 2021.
- Anhebung des Fördersatzes der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen.
- Neuregelung der Kfz Steuer
Weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurden in der gleichen Woche bereits vom Bundestag angenommen und waren bereits Thema einer Sitzung des Bundesrates. Mit diesem Corona-Steuerhilfegesetz sollen u. a. folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt.
- Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
- Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen.
- Schaffung einer Rechtsgrundlage (§ 3 Nr. 11a EStG) für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen (1.500 € Steuerbefreiung für Beihilfe und Unterstützungen) entsprechend dem BMF-Schreiben v. 9.4.2020 (BStBl I 2020, 503).
- Ermächtigung des BMF, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen (Art. 33 Abs. 5 EGAO).
- Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 UmwStG und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das COVInsAG zu erzielen.
- Durch § 56 Abs. 1a Satz 1, 3 und 4 Infektionsschutzgesetz soll sichergestellt werden, dass der Anspruch auf eine Entschädigung in Geld auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.