
Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Zur Förderung und Unterstützung des derzeit gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden besondere Vorschriften.
Dies betrifft unter anderem:
- Vereinfachte Zuwendungsnachweise zur Hilfe der Corona-Krise
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freienWohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die in der Präambel dargestellten Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
- Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung z.B. keine Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt.
- Die steuerliche Behandlung (als Betriebsausgabe) von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Sponsoringmaßnahmen zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Gleiches kann für Zuwendungen an unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelten. Auch weitere Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen als Betriebsausgabe behandelt werden.
- Die korrespondierende Behandlung der Zuwendung beim Empfänger (als Betriebseinnahme)
- Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10bAbsatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
- Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die genannten Grundsätze zu den Arbeitslohnspenden sinngemäß.
- Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.
- Mittelverwendung
Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.
Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.
- Schenkungsteuer
Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).
Für die Details beachten Sie bitte in jedem Fall die genauen Ausführungen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020.