Überbrückungshilfe III auch für Dezember-Schließungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat erste Informationen zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen die im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios.
Hier finden Sie die Eckdaten zur Überbrückungshilfe III.