
Überbrückungshilfe im Zuge der Corona-Krise
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Bund und Land Nordrhein-Westfalen starten nunmehr diese Überbrückungshilfe. Antragsberechtigt sind Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Umsätze in den Monaten April und Mai 2020 mindestens 60 Prozent unter Vorjahr lagen. Sie erhalten für die Monate Juni bis August Zuschüsse, mit denen sie Umsatzausfälle ausgleichen und betriebliche Fixkosten decken können.