
Zuschüsse (Corona)
Das Kabinett hat weitere Eckpunkte über Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige beschlossen (vgl. BMWi, BMF: Pressemitteilung vom 23.03.2020).
Kernpunkt: Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.
Das BMWi hat eine Übersicht über die Unterstützungen für Unternehmen veröffentlicht.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
Das BMWi hat dort unter anderem nützliche Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm zusammengestellt. Beachten Sie dabei insbesondere, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe des Bundes abgedeckt werden. Damit auch insofern die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Anträge für die Soforthilfe des Bundes sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. (BMWi)
Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Landesregierungen über ggf. darüberhinausgehende Hilfsmaßnahmen in Ihrem jeweiligen Bundesland. Einen Anhaltspunkt kann folgende Zusammenstellung liefern:
https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/