Die News zu Buchholtz & Luft im Überblick
Sehr geehrte Mandanten,
momentan erreichen Sie uns auf allen gewohnten Wegen zu den bekannten Geschäftszeiten. Aufgrund der besonderen Gefährdungslage durch das Sars-CoV-2-Virus haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten. Es kann daher ggf. zu Einschränkungen in der direkten Kommunikation kommen, für die wir um Verständnis bitten.
Wir werden Sie wie gewohnt bei allen Anliegen unterstützen.
Ihr Team von
Buchholtz & Luft
Verlängerung der Abgabefristen
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation werden die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert.
Überbrückungshilfe III auch für Dezember-Schließungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat erste Informationen zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen die im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios.
Weiterlesen … Überbrückungshilfe III auch für Dezember-Schließungen
Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe veröffentlicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Umsatzerstattung) veröffentlicht.
Weiterlesen … Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe veröffentlicht
Kompensation der Umsatzeinbrüche während des Teil-Lockdowns
Die Bundesregierung plant Nothilfen für vom Lockdown betroffene Branchen und will erstmals Umsatzeinbrüche ersetzen. Bis zu zehn Milliarden Euro sollen dafür bereitgestellt werden.
Weiterlesen … Kompensation der Umsatzeinbrüche während des Teil-Lockdowns
2. Phase Überbrückungshilfe
Die Förderung schließt nahtlos an die 1. Phase der Überbrückungshilfe mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 an.
Änderungen von der 1. zur 2. Phase Überbrückungshilfe (Bund)
- Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
- mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020). - Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die s. g. KMU-Schwelle, wonach innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
- Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung:
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. - Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht.