Die News zu Buchholtz & Luft im Überblick
Sehr geehrte Mandanten,
momentan erreichen Sie uns auf allen gewohnten Wegen zu den bekannten Geschäftszeiten. Aufgrund der besonderen Gefährdungslage durch das Sars-CoV-2-Virus haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten. Es kann daher ggf. zu Einschränkungen in der direkten Kommunikation kommen, für die wir um Verständnis bitten.
Wir werden Sie wie gewohnt bei allen Anliegen unterstützen.
Ihr Team von
Buchholtz & Luft
Corona-Warn-App gestartet
Die Corona-Warn-App kann ein hilfreiches Instrument zur Verhinderung eines weiteren Lockdowns sein und somit neben der Lebensrettung auch wirtschaftliche Existenzen sichern.
Corona - Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung
Die Infektionszahlen in Deutschland sinken, nun geht es darum, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen. Dazu hat sich die Bundesregierung in der 23. Kalenderwoche auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket mit einem Volumen von 130 Mrd. Euro geeinigt. Allerdings bleibt abzuwarten, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich in Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.
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Corona-Soforthilfe - Lebenshaltungskosten und Rückzahlung
Die Soforthilfe darf mit einem Pauschalbetrag für die Finanzierung von Lebenshaltungskosten eingesetzt werden. Zur Berechnung einer Überkompensation und einer sich daraus ergebenden Rückzahlungsverpflichtung werden die Antragsteller nach Ablauf des Förderzeitraumes gesondert angeschrieben.
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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Corona)
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
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Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung (Corona)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durften bereits bislang zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung war, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen konnten (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB war allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.
Quarantäne (Corona)
Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potenziell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht.